Tax Tip: Studiengebühren lohnsteuerfrei
Werden vom Arbeitgeber für die Mitarbeiter Studiengebühren übernommen, so kann die Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium lohnsteuerfrei sein. Der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 13.04.2012 regelt, wann ein berufsbegleitendes Studium begünstigt ist.
Handelt es sich um ein Erststudium im Ausbildungsverhältnis und schuldet der Arbeitgeber die Studiengebühren, ist kein Arbeitslohn gegeben, wenn ein betriebliches Interesse besteht. Die Gebührenübernahme ist also lohnsteuerfrei. Handelt es sich um ein Erststudium im Ausbildungsverhältnis und der Arbeitnehmer schuldet die Studiengebühren, sind diese nur steuerfrei bei der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber arbeitsvertraglich der Kostenübernahme zugesichert hat und eine Rückforderungsklausel enthalten ist für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach dem Studium den Betrieb verlässt. Bei einem Studium nach abgeschlossener Ausbildung handelt es sich um eine Fortbildung, die den weiteren Einsatz im Betrieb verbessert, insofern entsteht kein Arbeitslohn bei entsprechenden betrieblichen Interesse und schriftlicher Kostenübernahme.
Berlin, den 22. April 2013
Tax Tip: Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Mit Einführung der Abgeltungsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wurde auch bestimmt, dass individuell entstandene Werbungskosten nicht mehr geltend zu machen sind, stattdessen kann ein Sparerfreibetrag in Höhe von 801,00 Euro, bei Zusammenveranlagung 1.602,00 Euro, geltend gemacht werden. Dieser dient der Abgeltung sämtlicher Aufwendungen. Wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als 25 %, dann hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit bei der Finanzverwaltung zu beantragen, dass nach seinem individuellen Steuersatz besteuert wird. Die schon einbehaltene Abgeltungsteuer wird dann wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer verrechnet.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat im Dezember 2012 in diesem Zusammenhang ein interessantes Urteil gesprochen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls in den Fällen, in denen bereits bei nur Ansatz des Sparerpauschbetrages bei den Einkünften aus Kapitalvermögen schon ein individueller Steuersatz von weniger als 25 % gegeben ist, das nicht Zulassen von tatsächlich entstandenen Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen wohl verfassungswidrig ist.
Die Revision wurde zugelassen. Das heißt, dieses Urteil bietet noch keine Sicherheit hinsichtlich der Entscheidung. Aber für den Fall, dass erhebliche Werbungskosten (Depotverwaltungsgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren u. ä.) entstanden sind, lohnt es sich bestimmt, bei geringem persönlichem Steuersatz Einspruch einzulegen und auf das Urteil zu verweisen.
Tax Tip: Steuerklassenwahl
Der Grundfreibetrag ist für 2013 auf 8.130,00 Euro erhöht worden durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression. Für Ehegatten, die beide berufstätig sind, wirkt es sich auf die monatliche Liquidität aus, wie Sie die Steuerklassen wählen. Zur Wahl stehen jeweils beide Steuerklasse IV oder Steuerklasse III und der andere V oder aber die Kombination jeder Steuerklasse IV jedoch mit Faktorverfahren.
Das Bundesministerium für Finanzen hat per 19.02.2013 ein aktualisiertes Merkblatt zur Steuerklassenwahl für Ehegatten für 2013 herausgegeben. Wenn die Monatseinkommen der Ehegatten stark voneinander abweichen, so kann es mit Hinblick auf die monatliche Liquidität sinnvoll sein, die Steuerklasse jeweils gezielt zu bestimmen.
Tax Tip: Arbeitnehmerhinweis
Noch gelten behelfsweise die alten Lohnsteuerkarten 2010, aber ab dem 01.01.2013 kann der Arbeitgeber sich für die Lohnberechnung die elektronischen Lohnsteuerabzugs-merkmale übermitteln lassen. Dies werden die Arbeitgeber zunehmend im Laufe des Jahres 2013 auch durchführen, denn Ende 2013 läuft die Kulanzfrist aus und ab da muss nach diesen Merkmalen die Lohnabrechnung erfolgen.
Es ist also für die Arbeitnehmer zu empfehlen, dass sie diese gespeicherten Lohnsteuerab-zugsmerkmale kontrollieren. Dies kann dadurch geschehen, dass sich der Arbeitnehmer auf dem Elster Portal der Finanzverwaltung registrieren lässt. Nach der Registrierung wird ihm ein persönlicher PIN zugesandt, mit dem er Einsicht in sämtliche gespeicherten Daten erhält und gegebenenfalls notwendige Korrekturen veranlassen kann.
Tax Tip: Abzugsfähige Spenden
In den letzten Jahren ist die Frage, wann eine Zahlung an eine gemeinnützige Institution steuerlich berücksichtigungsfähig ist, mehrfach erörtert worden und zwar sowohl inhaltlich als auch formal. Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster haben dies zum Anlass genommen und im letzten Jahr bereits vorhandene Informationen zusammengefasst in einer aktualisierten Verfügung. Diese erhalten Sie zum Beispiel bei der Oberfinanzdirektion Rheinland unter dem Aktenzeichen S2223 – 2012/0019 A – St 154 a.
Tax Tip: Nicht abziehbare Schuldzinsen
Das Einkommensteuergesetz enthält eine Regelung, die besagt, dass Schuldzinsen immer dann nicht betrieblich abzuziehen sind, wenn so genannte Überentnahmen vorliegen, wenn also aus dem Betrieb zuvor mehr Entnahmen getätigt wurden, als Gewinn und Einlagen es zulassen würden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte Ende letzten Jahres nun darüber zu entscheiden, wie Einlagen zu beurteilen sind, die kurz vor Jahresende dem Betrieb zur Verfügung gestellt wurden, sodass rechnerisch sich keine Überentnahme ergab, die dann aber kurze Zeit danach dem Betrieb wieder entnommen wurden. Das Finanzgericht urteilte dahingehend, dass die sehr kurzfristige Überlassung von Geldmitteln ein Gestaltungsmissbrauch sei, der nicht dazu führt, dass Überentnahmen vermieden werden, sodass also die entsprechenden Schuldzinsen nicht abziehbar blieben.
Mit anderen Worten, Einlagen sind nur dann ein Mittel, Überentnahmen zu vermeiden, wenn durch diese Gelder das Betriebsvermögen längere Zeit verstärkt wird.



